Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

TreuhGDV 3

§ 1

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen

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der volkseigenen Güter,
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der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
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der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
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der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
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der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion

(nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.

§ 2